MUSIC-ACTION-SOCIAL
Neue Vereinssatzung
Präambel
Am 1. April 2008 wurde unter Vorlage der bis heute gültigen Satzung ein Verein französischen Rechts (gemäss Gesetz vom 1. Juli 1901) gegründet, der den Namen „Music- Action-Social” trägt.Artikel 1 – Vereinsname
Der Verein führt den Namen „musas“.Artikel 2 – Vereinszweck
Der Verein musas setzt sich für eine gerechteren Zugang aller zu Kultur und Kunst in der Gesellschaft ein.Artikel 3 – Vereinssitz
Sitz des Vereins ist Marseille. Der Vereinssitz kann auf einfachen Beschluss des Vorstandes und mit Zustimmung der Vollversammlung verlegt werden.Artikel 4 – Mitglieder
Der Verein besteht aus:Artikel 5 – Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt und Tod. Die Streichung aus dem Vereinsregister erfolgt durch den Vorstand bei Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages oder bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, wobei die betroffene Person schriftlich und per Einschreiben zur persönlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand aufgefordert wird.Artikel 6 – Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen besteht aus:Artikel 7 – Vereinsvorstand
Der Verein wird von einem Vorstand geführt, der aus von der Vollversammlung für drei Jahre gewählten Mitgliedern besteht. Die Vorstandsmitglieder können sich der Wiederwahl stellen.Artikel 8– Mitgliederversammlung
Die ordentliche Vollversammlung umfasst alle Vereinsmitglieder ungeachtet dessen Status. Sie ist einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Mitglieder werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den/die Sekretär/in bzw. zwei Mitglieder des Vorstands eingeladen. Der/die Vorstandsvorsitzende leitet die Versammlung unter Beihilfe der Vorstandsmitglieder. Er legt einen Rechenschaftsbericht vor. Der Kassenwart präsentiert der Vollversammlung den Kassenbericht und wird daraufhin entlastet. Im Anschluss an die Tagesordnung wird ein neuer Vorstand gewählt. Nur Punkte der Tagesordnung sind in der Vollversammlung verhandelbar. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst.Artikel 9 – Auβerordentliche Vollversammlung
Der Vorstandsvorsitzende bzw. zwei Mitglieder des Vorstands können gemäss Artikel 9 in besonderen Fällen eine Auβerordentliche Vollversammlung einberufen.Artikel 10 – Geschäftsordnung
Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen, die von der Vollversammlung genehmigt werden muss. Die Geschäftsordnung regelt die in der Satzung nicht berücksichtigten Punkte, die insbesondere die Geschäftsführung des Vereins betreffen.Artikel 11 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins wird von einer auβerordentlichen Vollversammlung beschlossen, welche eine oder mehrere Personen dazu ermächtigt, die Auflösung den gefassten Beschlüssen entsprechend durchzuführen.