Vereinssatzung

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MUSIC-ACTION-SOCIAL

Neue Vereinssatzung

Präambel

Am 1. April 2008 wurde unter Vorlage der bis heute gültigen Satzung ein Verein französischen Rechts (gemäss Gesetz vom 1. Juli 1901) gegründet, der den Namen „Music- Action-Social” trägt.
Der Verein besteht weiterhin mit der folgenden revidierten Fassung der Satzung, die am 8. Juli 2014 von der auβerordentlichen Mitgliedervollversammlung gebilligt wurde.

Artikel 1 – Vereinsname

Der Verein führt den Namen „musas“.

Artikel 2 – Vereinszweck

Der Verein musas setzt sich für eine gerechteren Zugang aller zu Kultur und Kunst in der Gesellschaft ein.

Das Hauptziel des Vereins ist die Förderung des Verständnisses in der Gesellschaft für die hervorragende Bedeutung der Musik als künstlerischer, kreativer Disziplin bei der Entfaltung und sozialen Eingliederung des Menschen.

Artikel 3 – Vereinssitz

Sitz des Vereins ist Marseille. Der Vereinssitz kann auf einfachen Beschluss des Vorstandes und mit Zustimmung der Vollversammlung verlegt werden.

Artikel 4 – Mitglieder

Der Verein besteht aus:
  • aktiven Mitgliedern
  • Fördermitgliedern
  • Freunden
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt mit Zustimmung des Vereinsvorstandes, welcher anlässlich der Vorstandssitzungen über neue Aufnahmeanträge befindet, und nach Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.

Artikel 5 – Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt und Tod. Die Streichung aus dem Vereinsregister erfolgt durch den Vorstand bei Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages oder bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, wobei die betroffene Person schriftlich und per Einschreiben zur persönlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand aufgefordert wird.

Artikel 6 – Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus:
  • Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen
  • Zuschüssen seitens des Staates, der Gemeinde, der Europäischen Union oder sonstiger öffentlicher Institutionen
  • sonstigen legalen und satzungsgemäβen Zuwendungen

Artikel 7 – Vereinsvorstand

Der Verein wird von einem Vorstand geführt, der aus von der Vollversammlung für drei Jahre gewählten Mitgliedern besteht. Die Vorstandsmitglieder können sich der Wiederwahl stellen.

Der Vereinsvorstand wählt unter seinen Mitgliedern den geschäftsführenden Vorstand:
  • eine/n Vorstandsvorsitzende/n
  • einen Kassenwart
  • eine/n Sekretär/in
Der Vorstand tagt auf Einladung des Vorstandsvorsitzenden bzw. zweier Vorstandsmitglieder mindestens einmal alle sechs Monate oder jedes Mal, wenn es notwendig ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Stimmen-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Vorstandsmitglied, welches drei Vorstandssitzungen nacheinander unentschuldigt versäumt, verliert automatisch sein Amt.

Ist einer der Posten nicht besetzt, bestimmt der Vorstand provisorisch einen Ersatzkandidaten, wobei erst die nächste Vollversammlung endgültig über die Nachfolge entscheidet. Die Amtszeit der so gewählten Mitglieder endet zu dem Zeitpunkt, an dem das Mandat der ursprünglichen Mitglieder beendet ist.

Artikel 8– Mitgliederversammlung

Die ordentliche Vollversammlung umfasst alle Vereinsmitglieder ungeachtet dessen Status. Sie ist einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Mitglieder werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den/die Sekretär/in bzw. zwei Mitglieder des Vorstands eingeladen. Der/die Vorstandsvorsitzende leitet die Versammlung unter Beihilfe der Vorstandsmitglieder. Er legt einen Rechenschaftsbericht vor. Der Kassenwart präsentiert der Vollversammlung den Kassenbericht und wird daraufhin entlastet. Im Anschluss an die Tagesordnung wird ein neuer Vorstand gewählt. Nur Punkte der Tagesordnung sind in der Vollversammlung verhandelbar. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst.

Artikel 9 – Auβerordentliche Vollversammlung

Der Vorstandsvorsitzende bzw. zwei Mitglieder des Vorstands können gemäss Artikel 9 in besonderen Fällen eine Auβerordentliche Vollversammlung einberufen.

Artikel 10 – Geschäftsordnung

Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen, die von der Vollversammlung genehmigt werden muss. Die Geschäftsordnung regelt die in der Satzung nicht berücksichtigten Punkte, die insbesondere die Geschäftsführung des Vereins betreffen.

Artikel 11 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins wird von einer auβerordentlichen Vollversammlung beschlossen, welche eine oder mehrere Personen dazu ermächtigt, die Auflösung den gefassten Beschlüssen entsprechend durchzuführen.


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